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# Abnahme, Gemeinschaftseigentum, Schlussrate und Mängelrechte

## Prüfgegenstand

Die Abnahme entscheidet über Fälligkeit, Beweislast, Gefahr, Mängelrechte und Verjährung. Im Bauträgervertrag muss Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Schlussrate getrennt geprüft werden.

## Normenanker

§§ 633, 634, 634a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 635, 637, 640, 641, 650u BGB; § 3 Abs. 2 MaBV; §§ 305c Abs. 2, 307, 309 Nr. 8, Nr. 12 BGB; § 9a WEG für Mängelrechte der Gemeinschaft.

## Gemeinschaftseigentum

Rot prüfen, wenn die Urkunde:

- die Abnahme zwingend auf Erwerbervertreter, Erstverwalter, Tochtergesellschaft, Projektsteuerer oder bauträgernahen Sachverständigen verlagert,
- jedem einzelnen Erwerber das eigene Prüf- und Abnahmerecht nimmt,
- Nachzügler an eine frühere fremde Abnahme bindet,
- Besitzübergabe, Zahlung oder Protokoll als automatische Abnahme fingiert.

BGH VII ZR 68/24 und VII ZR 108/24 nur mit frei prüfbarer Quelle verwenden. Kern: unwirksame Abnahmeklauseln können den Beginn der fünfjährigen Bauwerksverjährung verhindern; die 30-Jahres-Grenze ist als äußerer Rechtssicherheitsrahmen zu beachten.

## Schlussrate

Schlussrate nicht mit Abnahmereife gleichsetzen. Bei Vertragsklausel „vollständige Fertigstellung“ können Protokollmängel, Restarbeiten, Außenanlagen, Gemeinschaftseigentum und Dokumentationspflichten die Fälligkeit sperren. BGH VII ZR 88/25 nur nach Live-Verifikation einsetzen.

## Ausgabe

Erstelle ein Abnahmeprotokoll mit nicht abnahmefähigen Punkten, Vorbehalten, verweigerter Abnahme bei wesentlichen Mängeln, zurückzuhaltenden Beträgen, Nachweisliste und Textbaustein gegen unbeabsichtigte Abnahme.

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