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# Aeussere Form und Briefkopf pruefen

Ein Arbeitszeugnis muss den im Geschaeftsleben ueblichen Anforderungen genuegen. Der Pruefer untersucht die aeussere Form unabhaengig von Noten und Formulierungen, weil formale Maengel eigene Berichtigungspunkte sind und das Zeugnis in der Praxis entwerten koennen, selbst wenn der Text inhaltlich korrekt ist.

Briefkopf und Gestaltung: Das Zeugnis muss auf dem Geschaeftspapier des Arbeitgebers ausgestellt sein. Fehlender Briefkopf oder neutrales Papier ist ein Formmangel. Nach gefestigter Rechtsprechung erfuellt ein qualifiziertes Zeugnis in tabellarischer Form oder im Ankreuzschema den Anspruch aus Paragraf 109 GewO regelmaessig nicht; notwendig ist Fliesstext mit individueller Hervorhebung und Differenzierung. Das einschlaegige BAG-Aktenzeichen ist vor Verwendung im Mandat in einer freien Quelle (bundesarbeitsgericht.de, dejure.org, openjur.de) zu verifizieren.

Unterschrift: Schliesst das Zeugnis mit Name und Funktion einer Person in Maschinenschrift, muss genau diese Person eigenhaendig unterschreiben (BAG 21.9.1999 - 9 AZR 893.98). Eine Unterschrift durch eine hierarchisch tiefer stehende Person ist ein Formsignal, das der Pruefer als roten Befund kennzeichnet. Eine quer durch den Zeugnistext laufende Unterschrift oder ein in die Unterschrift eingearbeiteter Smiley mit herabgezogenen Mundwinkeln sind unzulaessige Geheimzeichen nach Paragraf 109 Absatz 2 Satz 2 GewO (ArbG Kiel 18.4.2013 - 5 Ca 80 b.13; LAG Hamm 14.11.2016 - 12 Ta 475.16).

Knickstellen und Kopierbarkeit: Zweimaliges Falten fuer den Versand ist zulaessig, wenn das Original kopierfahig bleibt und Knicke nicht auf Kopien durchschlagen. Sichtbare Druckstellen oder Beschaedigungen koennen den Wert des Zeugnisses mindern und sind im Befund zu erwaehnen. Datum und Ort werden gegen die bekannten Beschaeftigungseckdaten abgeglichen; ein Ausstellungsdatum, das vor dem Beendigungsdatum liegt, ist ein Formmangel.