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# B2B Harte Fassung

## Fachkern: B2B Harte Fassung

- **Klauselproblem (B2B Harte Fassung):** macht aus der AGB-Prüfung verwertbare Redlines, Entwürfe, Playbooks, Abmahnreaktionen oder Entscheidungsunterlagen.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus:** Bei B2B Harte Fassung besonders auf wirtschaftlichen Zweck, versteckte Belastung, Verständlichkeit, Nachweisbarkeit und praxistaugliche Durchführung achten.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit, gesetzliche Ersatzregel, Rückzahlung, Vertragsfortbestand, Prozess- und UKlaG-Risiko prüfen.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

## Aktuelle BGH-Linie zu B2B-AGB

### Norm
- § 310 Abs. 1 BGB: § 305 Abs. 2, 3 BGB, § 308 BGB und § 309 BGB finden auf B2B-AGB keine Anwendung; § 307 BGB bleibt als Maßstab.
- Bei der Anwendung des § 307 BGB im unternehmerischen Verkehr ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebraeuche angemessen Rücksicht zu nehmen.

### Indizwirkung der § 308/309-Wertungen
- Nach Paragraf 310 Absatz 1 Satz 2 BGB kann Paragraf 307 im Unternehmerverkehr auch zur Unwirksamkeit von Klauseln führen, die den Wertungen der Paragrafen 308 und 309 widersprechen. Das ist keine automatische Übernahme: Handelsbräuche, Vertragsart, Risikosphäre und besondere Unternehmerinteressen konkret abwägen.

### Wichtige Sonderbereiche
- **Haftungsausschluss**: § 309 Nr. 7a, 7b BGB strahlen in den B2B-Bereich aus. Insbesondere Ausschluss der Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit ist in B2B unwirksam.
- **Gewaehrleistungsausschluss**: Vollausschluss für Mangelhaftung in B2B regelmaessig unwirksam.
- **Vertragsstrafe**: Pauschalierter Schadensersatz in AGB nur wirksam, wenn die Höhe nicht ausser Verhältnis steht.

### Aushandeln im B2B
- BGH zum Aushandeln in B2B: hohes Anforderungsniveau. Bloss "kommerzielle Reife" reicht nicht; tatsaechliches Verhandlungs- und Änderungsangebot des Verwenders muss nachweisbar sein.

### Prüfraster
1. Klausel im B2B oder B2C?
2. § 309 BGB-Wertung als Indiz? — Prüfen.
3. § 307 BGB als Hauptmassstab.
4. Aushandlung tatsaechlich erfolgt? — Beweislast Verwender.
5. Branchengewohnheit/Handelsgebrauch beruecksichtigen.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.