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# Bauzeitenplan und Verzug

## Wann dieser Skill greift

Wenn der Bauträger den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht einhält, sich auf höhere Gewalt, Lieferketten, Witterung oder Behördenverfahren beruft, oder wenn der Vertrag für den Verzugseintritt eine zusätzliche Mahnung trotz kalendarisch bestimmtem Termin verlangt.

## Pflichtnormen

- Paragraf 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB: Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung ein kalendarisch bestimmter Zeitpunkt vereinbart ist.
- Paragraf 286 Absatz 4 BGB: Keine Haftung bei nicht zu vertretenden Leistungshindernissen; pauschale Berufung genügt nicht.
- Paragraf 307 BGB: Klausel, die trotz kalendarischem Termin zusätzliche Mahnung mit Nachfrist verlangt, ist unwirksam.
- Paragraf 313 BGB: Wegfall der Geschäftsgrundlage nur als enges Korrektiv; war die Krise bei Vertragsschluss erkennbar, trägt der Bauträger das Kalkulations- und Organisationsrisiko.
- Paragrafen 280, 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung nach Fristsetzung.

## Pruefraster

1. **Kalendarischer Termin**: Ist ein bestimmtes Datum oder ein bestimmbarer Zeitpunkt (z. B. drittes Quartal 2026) vereinbart? Wenn ja, läuft Verzug ohne Mahnung.
2. **Nur voraussichtlich**: Ist der Termin nur als „voraussichtlich" angegeben? Dann ist er nicht kalendarisch bestimmt; Mahnung und ggf. Fristsetzung erforderlich.
3. **Bauablaufbezogene Darlegung**: Der Bauträger muss konkret darlegen: welches Ereignis, welche Gewerke, welche Folgevorgänge, welche Wiederanlaufzeit. Allgemeine Hinweise auf Pandemie, Lieferketten oder Wetter genügen nicht.
4. **Zusätzliche Mahnpflicht im Vertrag**: Klausel, die trotz kalendarischem Termin eine schriftliche Mahnung mit Einschreiben und langer Nachfrist verlangt, ist nach Paragraf 307 BGB unwirksam.
5. **Vertragsstrafe**: Ist eine Vertragsstrafe für Terminverzögerung vereinbart? Wird sie auf den weitergehenden Schadensersatz angerechnet? Paragraf 341 BGB in Verbindung mit Paragraf 340 BGB.
6. **Schadenspositionen**: Ersatzwohnung, doppelte Miete, Lagerkosten, Umzugskosten, Bereitstellungszinsen auf nicht abgerufene Darlehensvaluta, Hotelkosten — konkret belegen, nicht pauschal als Nutzungsausfall.
7. **Paragraf 313 BGB**: War die behauptete Krisenlage bei Vertragsschluss bereits eingetreten oder absehbar, scheidet Geschäftsgrundlage-Anpassung grundsätzlich aus.

## Leitentscheidungen

Keine eigenständigen quellenhart verifizierten BGH-Entscheidungen zu Bauzeitverzug im Megaprompt ausgewiesen. Normative Grundlage ist gesichert durch Paragrafen 280 bis 286 BGB. Klauselkontrolle nach Paragraf 307 BGB.

## Arbeitsprodukt

Verzugsberechnung mit Datum des Terminablaufs, Verzugseintritt, Schadenspositionen und Forderungsaufstellung. Gegendarstellung zur bauablaufbezogenen Darlegung des Bauträgers.

## Musterbaustein

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Verzugsprüfung

Vereinbarter Fertigstellungstermin: [Datum laut Vertrag — Paragraf/Absatz]
Art des Termins: [kalendarisch bestimmt / nur voraussichtlich]
Tatsächliche Übergabe: [Datum oder noch nicht erfolgt]
Verzugseintritt: [Datum; Mahnung entbehrlich nach Paragraf 286 Absatz 2 Nummer 1 BGB]

Darlegung des Bauträgers (Zusammenfassung): [Höhere Gewalt / Lieferketten / ...]
Bewertung: Die Darlegung ist [ausreichend / nicht ausreichend], weil [keine bauablaufbezogene Konkretisierung zum Gewerk X, Zeitraum Y und Wiederanlaufzeit vorhanden].

Schadenspositionen:
- Ersatzmiete: EUR X/Monat für [Zeitraum]; Belege: [...]
- Bereitstellungszinsen auf nicht abgerufene Darlehensvaluta: EUR X/Monat
- Umzugskosten hin und zurück: EUR X
Gesamtschaden bisher: EUR [Summe]

Vertragsstrafen-Anrechnung: [ja / nein nach Paragraf 341 in Verbindung mit Paragraf 340 BGB]
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