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# Beendigungsgrund pruefen

Der Beendigungsabschnitt nennt, wie das Arbeitsverhaltnis endete. Er ist rechtlich nicht zwingend Bestandteil des Zeugnisses, ist aber in der Praxis fast immer vorhanden und traegt eigene Signale. Der Pruefer liest ihn gegen den im Intake ermittelten tatsaechlichen Beendigungsanlass und prueft, ob Zeugnis und Wirklichkeit uebereinstimmen.

Standardformulierungen und ihre Lesarten: „verlasst uns auf eigenen Wunsch" ist eine neutrale Eigenkundigung ohne Negativsignal. „Im gegenseitigen Einvernehmen" koennte eine arbeitgeberseitige Initiative mit stillem Einverstaendnis andeuten; der Kontext ist im Intake zu klaeren. „Im besten gegenseitigen Einvernehmen" signalisiert eine echte einvernehmliche Trennung. „Das Arbeitsverhaltnis endete am [Datum]" ohne jedes erlaeuterndes Wort ist ein Distanzsignal, das auf eine Arbeitgeberkundigung oder eine konfliktbehaftete Trennung hinweisen kann.

Zeitliche Anomalien: Endet das Arbeitsverhaltnis mitten im Monat ohne Erlaeuterung, riskiert das eine Kundigungslesart (ordentliche Kundigung enden meist zum Monatsende oder Quartalsende). Der Pruefer notiert das genaue Beendigungsdatum und prueft, ob es zu einer ordentlichen Kundigungsfrist passt oder eher auf eine ausserordentliche Kundigung oder einen Aufhebungsvertrag hindeutet.

Wunschformeln als Negativcode im Beendigungskontext: „Wir wuenschen ihm fuer die Zukunft mehr Erfolg" riskiert die Lesart: bisher erfolglos. „Kuenftig alles Gute, insbesondere Erfolg" signalisiert implizit ausgebliebenen Erfolg. „Wuenschen ihm Gesundheit" als betonte Einzelformel riskiert einen Krankheitshinweis. Der Pruefer notiert solche Formeln als roten Befund und fuehrt sie im Mandantenbericht mit der Klartext-Lesart auf.