---
name: klotzkette/beweislast-bag-9-azr-584-13
source: https://app.decimal.ai/s/klotzkette-beweislast-bag-9-azr-584-13@1/SKILL.md
source_sha256: 11023d5c2279
---

# Beweislast nach BAG 9 AZR 584.13

Die Beweislastverteilung im Zeugnisstreit ist zwingend zu kommunizieren, bevor ein Mandant eine Berichtigungsstrategie entwickelt. Das BAG hat die Grundregel in mehreren Entscheidungen gefestigt: Note 3 ist der Ausgangspunkt. Wer eine bessere Bewertung als Note 3 verlangt, traegt als Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Wer schlechter als Note 3 bewertet wird, ist in einem guenstigeren Beweislast-Szenario: Dann muss der Arbeitgeber die schlechtere Einschaetzung darlegen und beweisen.

Das Urteil des BAG vom 18.11.2014 (9 AZR 584.13) praezisiert: „Befriedigend" ist die mittlere Note der Zufriedenheitsskala, und die Branchenueblichkeit guter oder sehr guter Noten verschiebt die Beweislast nicht. Auch wenn in einer Branche fast jeder eine Note-2-Beurteilung erhaelt, muss der Arbeitnehmer, der Note 2 statt Note 3 haben will, Beweise liefern. Diese Aussage ist wichtig fuer das Erwartungsmanagement.

Praktische Konsequenz fuer den Mandanten: Liegt das Zeugnis auf Note 3 und der Mandant begehrt Note 2, sind Nachweise zu beschaffen: Zwischenzeugnisse mit guter Einschaetzung, Zielvereinbarungen mit nachgewiesener Uebererfuellung, Bonuszahlungen, Lob-E-Mails, Beurteilungsboegen, Zeugenaussagen von unmittelbaren Vorgesetzten. Ohne solche Belege ist die Klage auf Note 2 hochriskant.

Hat das Zeugnis dagegen Elemente, die Note 4 oder schlechter anzeigen (zum Beispiel „war stets bemueht", „im Wesentlichen"), ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Hier ist die Ausgangslage des Mandanten guenstiger, und der Pruefer empfiehlt je nach Gesamtbild entweder Nachverhandlung oder Klage. Vor Schriftsatzverwendung sind beide Urteile (BAG 14.10.2003 - 9 AZR 12.03 und BAG 18.11.2014 - 9 AZR 584.13) im BAG-Rechtsprechungsportal zu verifizieren.