---
name: klotzkette/notenstufen-bag-9-azr-386-10
source: https://app.decimal.ai/s/klotzkette-notenstufen-bag-9-azr-386-10@1/SKILL.md
source_sha256: c07ba17a5dd6
---

# Notenstufen nach BAG 9 AZR 386.10

Das BAG-Urteil vom 15.11.2011 (9 AZR 386.10) bestaetigt die Formulierungsfreiheit des Arbeitgebers bei Werturteilen und setzt zugleich die Grenzen: Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit. Der Pruefer ordnet jede Leistungsformel einer Notenstufe zu und prueft, ob die gewahlte Formulierung innerhalb des zulassigen Spielraums liegt.

Die Notenstufenmatrix nach BAG-Linie:
Note 1: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" oder Aequivalent mit Maximalsteigerer und Erfullung hoechster Anforderungen.
Note 2: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" mit Standardsteigerer, ohne Maximalformulierung.
Note 3: „zur vollen Zufriedenheit" ohne Zeitsteigerer oder Scheinsteigerer wie „regelmaessig", Ausgangspunkt der BAG-Beweislastentscheidung (9 AZR 12.03).
Note 4: „zur Zufriedenheit" ohne jedes Adverb, „im Wesentlichen zur Zufriedenheit", „bemueht" als Hauptaussage.
Note 5: „im Grossen und Ganzen" kombiniert mit weiteren Abschwaechern.
Note 6: Gestapelte Negativaussagen oder komplettes Fehlen einer positiven Leistungsaussage.

Grenzen des Formulierungsspielraums: Der Arbeitgeber darf die Note selbst waehlen, solange er sich nicht zu weit von der Wahrheit entfernt. Ist die Leistung tatsachlich deutlich besser als Note 3, verstosst eine Note-3-Formel gegen das Gebot des verstaendigen Wohlwollens und ist berichtigbar. Das BAG stellt auf den objektiven Empfaengerhorizont ab (9 AZR 352.04): Eine Formulierung, die aus Leser-Sicht etwas anderes suggeriert als die tatsachliche Leistung, ist angreifbar.

Anwendungshinweis: Der Pruefer ordnet die Leistungsformel der Notenstufe zu, benennt die BAG-Fundstelle als Anker und vermerkt ausdrucklich, wenn keine direkte Rechtsprechungsstuetze vorhanden ist. Vor Schriftsatzverwendung sind alle zitierten Entscheidungen im Rechtsprechungsportal des Bundes zu verifizieren.