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# Preisanpassung Klausel

## Fachkern: Preisanpassung Klausel

- **Klauselproblem (Preisanpassung Klausel):** prüft, redlined und entwirft die Klausel mit Risikoampel, Verbraucher-/B2B-Unterscheidung und praxistauglicher Ersatzfassung.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus Preisanpassung:**
 - **§ 309 Nr. 1 BGB:** Bei Verträgen mit Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss ist eine Klausel zur kurzfristigen Erhöhung des Preises unwirksam (Verbrauchergeschäft). Für Dauerschuldverhältnisse greift die Sperre nicht direkt, dann aber § 307 BGB.
 - **Anforderungen aus § 307 BGB (Dauerschuld, B2C und B2B):**
 - **Anlass:** Konkreter, vom Verwender nicht beeinflussbarer Kostenfaktor (z.B. Rohstoffe, Energiekosten, gesetzliche Abgaben). Reines "Wirtschaftlichkeitserfordernis" reicht nicht.
 - **Maßstab:** Berechnung muss anhand objektiv nachvollziehbarer Parameter erfolgen (z.B. Index, Tarifregelung).
 - **Reziprozität:** Bei Kostensenkung muss der Verwender entsprechend die Preise senken (Symmetriegebot).
 - **Transparenz:** Auslöser, Berechnungsmethode, Mitteilungsfrist müssen für den Kunden ex ante erkennbar sein.
 - **Sonderkündigungsrecht:** Bei substantieller Erhöhung muss dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden (BGH, ständige Rechtsprechung zu Energie-/Telekommunikationsverträgen).
 - **Häufige Fehler:** "Anpassung an die Marktentwicklung", "billiges Ermessen § 315 BGB" als Generalklausel - intransparent und einseitig. Keine Kostensenkungspflicht - unwirksam.
6. **Rechtsfolge:** Unwirksamkeit; Preis bleibt unverändert auf Vertragsschlussniveau.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Mustertext (Preisanpassung Dauerschuldverhältnis)

> Der Anbieter ist berechtigt, das Entgelt entsprechend der Entwicklung [konkreter Kostenfaktor X, z.B. Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts] anzupassen. Sinkt der Kostenfaktor, ist der Anbieter zur entsprechenden Senkung des Entgelts verpflichtet. Anpassungen sind dem Kunden mindestens 6 Wochen vorher schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Übersteigt die Erhöhung 5%, kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von 4 Wochen ab Mitteilung außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung kündigen.

## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.