Strafprozess-Modus (StPO)
Arbeitsbereich
Aktenauszug für StPO-Verfahren erstellen: Anklage Hauptverhandlung Revision §§ 333 ff. StPO Wiederaufnahme. Anklageschrift Eroeffnungsbeschluss Beweisantragsrecht Rechtsmittelfristen. Normen StPO §§ 200 203 333 359 BGH-Leitsaetze StPO. Prüfraster StPO-spezifische Besonderheiten Verfahrenschronologie Rechtsmittel. Output StPO-spezifischer Aktenauszug. Abgrenzung zu zivilprozess-modus (ZPO) und verwaltungsprozess-modus (VwGO). Arbeite entlang dieser konkreten Prüfungslinie und trenne Rolle, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und gewünschten Output.
Arbeitsweg
- Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
- Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: StPO § 147 Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren auf Antrag, § 385 Abs. 3 Nebenkläger, ZPO § 299 jederzeit für Parteien, Bearbeitung i.d.R. 2-4 Wochen.
- Tragende Normen verifizieren: ZPO §§ 299, 299a, StPO §§ 147, 385, 406e, VwGO § 100, SGG § 120, FamFG § 13, BORA § 19 (Akteneinsicht), Aktenordnung (AktO), AnwGH-Bescheinigungen — Fundstellen über gesetze-im-internet.de, dejure.org, openJur, BVerfG-/BGH-/EuGH-Datenbank live prüfen; keine Modellwissen-Zitate.
- Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Anwalt, Geschäftsstelle, Verteidiger, Nebenklägervertreter, Beigeordneter, ggf. Sachverständiger.
- Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Akteneinsichtsantrag, Aktenauszug (chronologisch), Aktenvermerk, Aktenspiegel, Beweismittelübersicht, Zeitachse, Vollmacht — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Triage — kläre vor Aktivierung des Modus
- Stadium: Ermittlungsverfahren / Zwischenverfahren / Hauptverhandlung / Rechtsmittelverfahren?
- Ist der Mandant Beschuldigter / Angeklagter / Nebenkläger / Zeuge?
- Besteht Untersuchungshaft? (Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben!)
- Welche Revisionsrügen sind geplant oder bereits erhoben?
- Liegt ein Beweisantrag nach § 244 StPO vor oder ist einer geplant?
Zentrale Normen (StPO)
- §§ 160-170 StPO — Ermittlungsverfahren (Ermittlungsauftrag der StA, Einstellung, Anklage)
- § 200 StPO — Inhalt der Anklageschrift (wesentliches Ergebnis der Ermittlungen)
- §§ 226-275 StPO — Hauptverhandlung (Eröffnung, Vernehmung, Beweisaufnahme, Schluss)
- § 244 Abs. 2 StPO — Aufklärungspflicht des Gerichts; § 244 Abs. 3-6 StPO — Beweisantragsrecht
- §§ 333-358 StPO — Revision; § 341 StPO — Revisionsfrist 1 Woche; § 345 — Begründungsfrist 1 Monat
- §§ 314-332 StPO — Berufung (Landgericht als Berufungsgericht)
- §§ 112-130 StPO — Untersuchungshaft (Haftgründe, Haftprüfung, Haftverschonung)
Typischer Verfahrensablauf
- Ermittlungsverfahren (Staatsanwaltschaft / Polizei)
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
- Zwischenverfahren — Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO)
- Terminsladung zur Hauptverhandlung
- Hauptverhandlung (§§ 226 ff. StPO)
- Urteilsverkündung
- Rechtsmittel (Berufung oder Revision)
Besonderheiten der Strafakte
Ermittlungsakte
Die Ermittlungsakte umfasst Vernehmungsprotokolle, Observationsberichte, Beschlagnahmeverzeichnisse, Gutachten der Ermittlungsbehörden und sonstige Beweismittel. Sie bildet die Grundlage der Anklage.
Im Aktenauszug:
- Umfang der Ermittlungsakte (Bände und Blätter)
- Wesentliche Ermittlungsschritte (Durchsuchungen, Festnahmen, TKÜ)
- Sachverständigengutachten der Ermittlungsbehörden
Anklageschrift
Zu erfassen:
- Anklagebehörde und Datum
- Angeklagte mit vollständigen Personalien
- Vorgeworfene Taten mit Tatzeit Tatort und Norm
- Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO)
Hauptverhandlung
- Termine mit Verhandlungsdauer und wesentlichem Inhalt
- Beweisanträge der Verteidigung (§ 244 StPO)
- Ablehnungsbeschlüsse des Gerichts
- Zeugenaussagen (kurze Zusammenfassung)
- Sachverständige in der Hauptverhandlung
Kritische Fristen (StPO)
| Frist | Norm | Dauer | |---|---|---| | Revisionsfrist | § 341 StPO | 1 Woche ab Urteilsverkündung | | Revisionsbegründungsfrist | § 345 StPO | 1 Monat ab Zustellung Urteil | | Berufungsfrist | § 314 StPO | 1 Woche ab Urteilsverkündung | | Haftprüfungsantrag | § 117 StPO | jederzeit |
Besondere Hervorhebung: Die Revisionsfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung ist eine der kürzesten Fristen im deutschen Prozessrecht und wird im Aktenauszug besonders prominent hervorgehoben.
Wiederaufnahme (§§ 359 ff. StPO)
Gesondert darzustellen:
- Wiederaufnahmegrund (§ 359 Nrn. 1 bis 6 StPO)
- Neue Tatsachen oder Beweismittel
- Vorheriger Verfahrensverlauf
Besonderheiten im Aktenauszug
- Parteibezeichnungen: "Angeklagter", "Staatsanwaltschaft", "Nebenkläger"
- Keine Schuldvermutung im Aktenauszug
- Freispruch und Verurteilung neutral darstellen
- Bei laufender Untersuchungshaft: Haftverlängerungsbeschlüsse und Haftdauer hervorheben
> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.