Vertragsstrafe 309
Fachkern: Vertragsstrafe 309
- Klauselproblem (Vertragsstrafe 309): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- AGB-Weiche: Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
- Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
- Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
- Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
- Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
- Spezialfokus Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB):
- B2C: § 309 Nr. 6 BGB ist absolutes Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Eine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher für Nichtabnahme, Zahlungsverzug oder Vertragslösung ist immer unwirksam.
- B2B: § 309 Nr. 6 BGB gilt zwar nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB), die Wertung strahlt aber über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus. Strafe ist im B2B nur zulässig, wenn Verstoß klar bestimmt, Höhe angemessen (Faustregel: nicht mehr als 5% Auftragswert pro Fall) und kein Schadenersatz darüber hinaus pauschaliert wird.
- Verbot der Verschleierung: Wenn die Klausel das Wort "Vertragsstrafe" vermeidet und stattdessen "Pauschalvergütung", "Bearbeitungspauschale" oder "Aufwandsentschädigung" sagt, gilt sie trotzdem als Vertragsstrafe, sobald sie sanktionierenden Charakter hat. Transparenzgebot § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verletzt.
- Verhältnis zu § 339 BGB: Vertragsstrafe ist akzessorisch zur Hauptforderung (§ 339 BGB) und setzt Verschulden voraus (§ 286 Abs. 4 BGB analog). Klauseln ohne Verschuldensbezug sind regelmäßig unwirksam.
- Verhältnis zu Schadenspauschale: Vertragsstrafe ist Sanktion; Schadenspauschale ist Schadenausgleich (§ 309 Nr. 5 BGB). Beides parallel pauschalieren ist regelmäßig unzulässig.
- Rechtsfolge: Vollständige Unwirksamkeit der Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB); keine geltungserhaltende Reduktion auf "angemessene" Höhe (BGH, ständige Rechtsprechung). Ersatzregel: § 280 BGB konkreter Schadenersatz.
- Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Mustertext B2B (Vertragsstrafe, restriktiv)
> Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die Geheimhaltungspflicht aus § X, kann der Auftraggeber für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe von Betrag, max. 5% Auftragswert] verlangen. Mehrere Verstöße im selben Vorgang gelten als ein Verstoß. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden, nachgewiesenen Schadenersatzanspruch angerechnet (§ 340 Abs. 2 BGB).
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.