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Get Started Free →Wenn es um Richtlinien Entwurf in Arbeitsrecht geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.
| Test case | Without → With | Effect | Δ tokens | Δ turns |
|---|---|---|---|---|
| case-03 | ✗→✓ | ▲ Improved | 89% | 0% |
| case-07 | ✗→✓ | ▲ Improved | 124% | 0% |
| case-14 | ✗→✓ | ▲ Improved | 228% | 0% |
| case-16 | ✗→✓ | ▲ Improved | 145% | 0% |
| case-17 | ✗→✓ | ▲ Improved | 218% | 0% |
Fokus: Entwirft eine betriebliche Regelung (Richtlinie, Betriebsordnung, Policy) mit standortspezifischen Ergänzungen, wo das Recht oder Tarifverträge abweichende Regeln erfordern. Prüft Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und ob bestehende Leistungsversprechen berührt werden. Lädt, wenn jemand sagt "Richtlinie entwerfen zu Thema]", "wir brauchen eine Regelung zu" oder eine Regelungslücke benennt.
Richtlinien-Entwurf (Arbeitsrecht) und löse die dort angelegte Fachfrage; arbeite mit konkreten Tatbestandsmerkmalen, Beweisfragen und dem unmittelbar benötigten Arbeitsprodukt. Routingfragen bleiben Hilfsmittel, wenn Frist, Zuständigkeit oder Verfahrensart offen sind.Social Media, Datenschutz am Arbeitsplatz)
Kernvorschriften:
Regelungen in den Bereichen Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1–13 (u. a. Ordnung des Betriebs, Arbeitszeit, Urlaub, Datenschutz, Vergütungsgrundsätze) können nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden
Nachwirkung (Paragraf 77 Abs. 6 BetrVG); günstigerer Tarifvertrag geht vor
Paragraf 305c Abs. 1 BGB: Verbot überraschender Klauseln; Paragraf 307 BGB: Inhaltskontrolle; Transparenzgebot
bei erstmaliger Vereinbarung und bei Änderungen
unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligungen wegen geschützter Merkmale enthalten oder bewirken
gesetzliche Höchstgrenzen (Paragraf 3 ArbZG: 8 Stunden täglich, maximal 10 Stunden) und Ruhezeiten (Paragraf 5 ArbZG) nicht unterschreiten
Überwachung, Zugriffsrechten oder Kommunikation erfordern Datenschutzprüfung und ggf. Betriebsvereinbarung nach Paragraf 26 BDSG
Leitentscheidungen:
Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage; einseitige Verschlechterung einer durch betriebliche Übung entstandenen Leistungspflicht unwirksam; Änderungskündigung als erforderliches Instrument Mitbestimmungspflicht bei einseitiger Änderung betrieblicher Regelungen in Paragraf 87 BetrVG-Bereichen; Einigungsstellenverfahren bei Scheitern der Einigung
Katalog der erzwingbaren Mitbestimmungsrechte; Reichweite bei einzelnen Themenfeldern (Homeoffice, Datenschutz, Zeiterfassung)
AGB-Kontrolle vorformulierter Arbeitsbedingungen; Inhaltskontrolle; Transparenzgebot im Arbeitsrecht
Nachweispflicht; schriftliche Mitteilung bei Änderungen; Folgen
Schritt 1 — Kontext laden
Lese CLAUDE.md im Plugin-Verzeichnis → jurisdiktioneller Fußabdruck, Handbuch-Standort, Tarifbindungen, bestehende Betriebsvereinbarungen.
Schritt 2 — Regelung scopen
Schritt 3 — Mitbestimmungsprüfung
Prüfe, ob die geplante Regelung in einen Mitbestimmungstatbestand des Paragraf 87 Abs. 1 BetrVG fällt:
| Regelungsthema | Mitbestimmungstatbestand | |---|---| | Ordnung des Betriebs, Verhaltensregeln | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG | | Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG | | Urlaubsplanung, -grundsätze | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG | | Einführung von Überwachungstechnik (IT, Zeiterfassung) | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | | Unfallverhütung, Gesundheitsschutz | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG | | Grundsätze des betrieblichen Lohngestaltung | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG | | Mobile Arbeit / Homeoffice | Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 BetrVG |
Falls Mitbestimmung ausgelöst: explizit flaggen und empfohlenes Vorgehen angeben (Einholung Betriebsratszustimmung oder Einigungsstellenverfahren nach Paragraf 76 BetrVG).
Schritt 4 — Jurisdiktioneller Scan
Für jeden Standort / jede tarifvertragliche Bindung im Fußabdruck prüfen: Gibt es abweichende gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebsvereinbarungsbasierte Anforderungen zu diesem Thema?
Häufige Themen mit Varianz:
| Thema | Varianzquelle | |---|---| | Arbeitszeitregelungen | ArbZG-Mindestanforderungen; Branchentarifverträge (z. B. BAP/iGZ für Zeitarbeit) | | Urlaubsansprüche | Tarifvertragliche Mehrurlaubs-Ansprüche; BUrlG-Mindest | | Mobiles Arbeiten | Betriebsvereinbarungen; Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 BetrVG | | Überstundenregelungen | ArbZG-Grenzen; TV-Mehrarbeitszuschläge | | Datenschutz am Arbeitsplatz | Paragraf 26 BDSG; Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage | | Außertarifliche Zulagen | Gleichbehandlungsgrundsatz; AGG | | Kündigung / Abfindung | KSchG; TV-Abfindungsregelungen |
Falls das Thema keine standortspezifische Varianz aufweist (z. B. reines Verhaltensgebot ohne Vergütungsrelevanz): diesen Schritt überspringen.
Schritt 5 — Kernregelung entwerfen
Eine Regelung. Gilt für alle erfassten Arbeitnehmer. Klar und verständlich — Arbeitnehmer sollen sie ohne juristische Vorkenntnisse verstehen.
Struktur:
Vermeiden: "unbeschadet", "vorbehaltlich", verschachtelte Ausnahmen. Das ist eine Betriebsregelung, kein Vertrag.
Datenschutzprüfung: Falls die Regelung die Verarbeitung von Beschäftigtendaten vorsieht oder ermöglicht (z. B. IT-Monitoring, Zeiterfassung, Zugangskontrolle): Rechtsgrundlage nach Paragraf 26 BDSG und ggf. DSFA nach Art. 35 DSGVO prüfen. Bei automatisierter Überwachung ist eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage nach Paragraf 26 Abs. 4 BDSG der sichere Weg.
Schritt 6 — Standortspezifische Ergänzungen
Für jeden Standort, an dem die Regel abweicht:
markdown### [Standort]-Ergänzung Für Arbeitnehmer am Standort [Standort] gilt abweichend bzw. ergänzend: - [Spezifische Abweichung] - [Rechtsgrundlage oder Tarifvertragsbezug]
Ergänzungen knapp halten — nur Abweichendes; Kernregelung nicht wiederholen.
Schritt 7 — Quercheck
ein Versprechen — Gerichte halten Arbeitgeber an Handbuchzusagen.)
nach drei gleichförmigen Wiederholungen — Disclaimer-Klausel wenn nötig, aber als eigenständigen Abschnitt, nicht als Fußnote.)
geschützter Merkmale nach Paragraf 1 AGG?
markdown## Kernregelung **Geltung:** [alle Arbeitnehmer / bestimmte Gruppen / Standorte] **Zweck** [Ein Satz] **Geltungsbereich** [Wer ist erfasst] **Die Regelung** [Was ist geboten / erlaubt / untersagt] **Verfahren** [Wie beantragen, Genehmigung, Konsequenzen bei Verstoß] **Ansprechpartner** [HR-Kontakt / Vorgesetzte] --- ## Standortspezifische Ergänzungen ### [Standort 1] [Ergänzung] ### [Standort 2] [Ergänzung] --- ## Entwurfsnotizen (intern — vor Einpflegen ins Handbuch entfernen) - **Mitbestimmung:** [Tatbestand Paragraf 87 BetrVG — betroffene Nr. / nicht betroffen] - **Betriebsrat-Vorgehen:** [Zustimmung erforderlich / Einigungsstellenverfahren] - **Datenschutz:** [Paragraf 26 BDSG-Prüfung, DSFA erforderlich ja/nein] - **Jurisdiktioneller Scan:** [welche Standorte geprüft, wo Varianz] - **Kollisionen mit bestehendem Handbuch:** [keine | Liste] - **Recht derzeit im Wandel:** [Themen, die in Bewegung sind] - **Review-Turnus:** [jährlich / bei Änderung von Gesetz/TV]
Szenario: Entwurf einer Mobile-Work-Regelung für ein Unternehmen mit Standorten in Hamburg und München, Tarifbindung nach TV Gesamtmetall.
Ausgabe (Auszug Entwurfsnotizen):
> Mitbestimmung: Mobile-Arbeit-Regelung berührt Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG > (Ordnung des Betriebs), Nr. 2 BetrVG (Beginn/Ende der Arbeitszeit) und > Nr. 6 BetrVG (IT-Überwachung bei Homeoffice-Zeiterfassung). > Betriebsrat-Zustimmung oder Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist > vor Einführung zwingend. > > TV Gesamtmetall: Prüfen, ob der einschlägige ERA-TV Regelungen zur > mobilen Arbeit enthält, die von der Kernregelung abweichen. > > Datenschutz: Falls die Regelung IT-Monitoring im Homeoffice vorsieht > (z. B. Aktivitätstracking), ist eine Betriebsvereinbarung als > Rechtsgrundlage nach Paragraf 26 Abs. 4 BDSG erforderlich und eine DSFA > nach Art. 35 DSGVO zu prüfen.
Regelung ohne Betriebsratszustimmung ist unwirksam, auch wenn der Inhalt sachlich gerechtfertigt ist.
bindend werden. Neuregelungen, die bisher praxisübliche Leistungen einschränken, brauchen entweder individuelle Zustimmung oder Änderungskündigung.
Überraschende oder unverhältnismäßig belastende Klauseln sind unwirksam.
ändert, ist schriftliche Mitteilung an die betroffenen Arbeitnehmer nach Paragraf 2 NachwG erforderlich.
diskriminierend wirken (z. B. Teilzeitausschlüsse, die überwiegend Frauen treffen). Paragraf 3 Abs. 2 AGG beachten.
ohne Betriebsvereinbarung und DSFA können nach Paragraf 26 BDSG und Paragraf 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unzulässig sein.
Jede Ausgabe dieser Skill zitiert je nach Relevanz:
> Entwurf, keine geltende Regelung. Dieser Entwurf ist ein Arbeitsdokument > für die anwaltliche Überprüfung. Eine Betriebsregelung oder Richtlinie, die > tatsächlich gilt, hat arbeitsrechtliche Bindungswirkung — in bestimmten > Bereichen als vertragliche Vereinbarung, durch betriebliche Übung oder > als Betriebsvereinbarung. Ein in der jeweiligen Jurisdiktion zugelassener > Rechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwalt (Paragraf 46 BRAO) prüft, überarbeitet > und trägt die fachliche Verantwortung, bevor die Regelung in Kraft tritt. > Nicht ohne Freigabe verteilen oder einführen.
Wenn diese Regelung genehmigt ist: handbuch-aktualisierung-Skill prüft die Auswirkung auf das bestehende Handbuch und benennt Querverweise und Anpassungsbedarf.
Bei Erweiterung des Fußabdrucks neu prüfen.
> Quellenregel: Entscheidungen nur nach Prüfung einer amtlichen oder frei zugänglichen Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage ausgeben.
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