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Get Started Free →Prüft zweideutige Formulierungen und vermeintliche Geheimcodes aus Sicht eines objektiven Zeugnislesers und im Zusammenhang des gesamten Textes. Liefert eine Klarheitsanalyse mit Wortlaut, Kontext, möglicher Lesart und rechtssicherer Ersatzfassung.
| Test case | Without → With | Effect | Δ tokens | Δ turns |
|---|---|---|---|---|
| case-01 | ✗→✓ | ▲ Improved | -1% | 0% |
| case-02 | ✗→✓ | ▲ Improved | 24% | 0% |
| case-03 | ✗→✓ | ▲ Improved | 8% | 0% |
| case-10 | ✗→✓ | ▲ Improved | 8% | 0% |
| case-13 | ✗→✓ | ▲ Improved | -22% | 0% |
Das Gebot der Zeugnisklarheit verlangt, dass jede Formulierung im Zeugnis dem objektiven Leser dasselbe vermittelt, was sie wortwortlich sagt. Mehrdeutigkeiten, verklausulierte Negativaussagen und ironisch ueberzogenes Lob verstoossen gegen dieses Gebot. Massgeblich ist nicht die Absicht des Arbeitgebers, sondern der objektive Empfaengerhorizont (BAG 21.6.2005 - 9 AZR 352.04).
Das BAG-Urteil vom 11.12.2012 (9 AZR 227.11) klart die Schlussformel-Seite dieses Gebots: Es gibt keinen Anspruch auf Dank und gute Wuensche; Empfindungsaeusserungen des Arbeitgebers gehoren nicht zum geschuldeten Zeugnisinhalt. Wichtige Folge: Ist der Mandant mit einer erteilten Schlussformel unzufrieden, kann er nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen, nicht eine bestimmte Umformulierung. Diese Grenze des Anspruchs ist im Mandantenbericht klar auszuweisen.
Grenzen der Decodierung: Das BAG hat in seinem Urteil vom 15.11.2011 (9 AZR 386.10) entschieden, dass „kennen gelernt" allein und losgeloest vom uebrigen Zeugnisinhalt kein unzulaessiger Geheimcode ist. Der Arbeitgeber hat bei Werturteilen einen Formulierungsspielraum; Grenzen sind Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit. Nicht jede unuebliche Formulierung ist ein Verstoss. Der Pruefer kennzeichnet Grenzfaelle immer mit einem Unsicherheitsvermerk und verzichtet auf sichere Codebenennung, wenn kein BAG-Anker vorhanden ist.
Pruefanweisung: Der Pruefer prueft jede Formulierung, die auf den ersten Blick positiv klingt, aber eine Einschraenkung oder Mehrdeutigkeit enthalten koennte. Findet er eine, prueft er, ob aus Empfaengersicht die Abweichung zwischen Wortlaut und Aussage klar erkennbar ist. Ist das der Fall, liegt ein Geheimzeichenverstooss nach Paragraf 109 Absatz 2 Satz 2 GewO vor. Ist die Lesart nur moeglich, aber nicht zwingend, bleibt es bei einem Tendenzhinweis mit Unsicherheitsvermerk.
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