Wenn es um AGB Begriff Vorformuliert 305 in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck. Auswahlstichwort: Begriff Vorformuliert Digitalen Produkten Iso; Arbeitsfeld: AGB-Recht-Prüfer.
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◆Legal & Contracts pack
Last verified 8/13/2026
What it changes
Passed 9 of 22 test cases with the skill, and 18 of 22 without it.
Without skill80%
With skill40%
Checks it passed that the model alone missed
States that § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB applies exclusively to B2C consumer contracts.
Clarifies that B2B single-use clauses without intended repeated use do not qualify as AGB under § 305 Abs. 1 BGB.
1 fixed18 passed either way0 still failing3 broke
Pass-rate lift
-40 pp
Tokens
+106%
Agent turns
0%
Response time
+23%
Model gemini-3.6-flashMeasured 8/13/2026v119 of 22 cases passed with skill
Tokens, turns and time describe resource use, not a dollar price.
See it in action
A test case the skill fixed. Same model, same prompt, with and without the skill.
Prompt
Kannst du eine vertragliche Haftungsbegrenzung für eine B2B-Softwareüberlassung rechtlich dahingehend untersuchen, ob sie rechtlich als vorformulierte Bedingung einzuordnen ist? Bitte erstelle mir eine übersichtliche Risiko-Einstufung, eine konkrete Überarbeitung im Text mit Strichen sowie eine neutrale Ersatzfassung für Verhandlungen samt einer prägnanten, rechtlich fundierten Begründung für das geplante Gespräch mit der Gegenseite.
What was checked, without and with the skill
Checked
Without skill
With skill
Clarifies that B2B single-use clauses without intended repeated use do not qualify as AGB under § 305 Abs. 1 BGB.
Missed
Passed
States that § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB applies exclusively to B2C consumer contracts.
Missed
Passed
Provides a redline text revision for the clause.
Passed
Passed
case-01 · gemini-3.6-flash · 8/13/2026 · answers are capped and redacted
What's inside
The instructions your model reads when the skill loads.
SKILL.md65 linessingle file
AGB Begriff Vorformuliert 305
Arbeitsweg
Rolle, Ziel und gewünschtes Arbeitsprodukt klären: Wer handelt, welche Entscheidung steht an, welche Frist läuft und welcher Output wird gebraucht?
Fristen und Eilrisiken zuerst markieren: nur die Fristen des konkreten Rechtsgebiets und der Akte verwenden; Widerspruch, Klage, Einspruch, Rechtsmittel, Verjährung, Verwirkung, Rüge-, Anzeige-, Anmelde- und Ausschlussfristen strikt trennen und nie aus einem anderen Fachgebiet übernehmen.
Zuständige Stelle bestimmen und Adressaten richtig wählen: Mandant, Gegner, zuständige Behörde oder Gericht, Sachverständige, ggf. EU-/internationale Stelle (siehe Skill-Detail).
Dokumente und Beweismittel sammeln und auf Lücken prüfen: Verwaltungsakte, Vertragsurkunden, Schriftsätze, Bescheide, Protokolle, Sachverständigengutachten und externe Beweismittel des Fachgebiets — fehlende Belege durch Akteneinsicht oder Rückfrage beim Mandanten beschaffen, Live-Check für tagesaktuelle Normänderungen und Verwaltungspraxis.
Fachkern: AGB Begriff Vorformuliert 305
Klauselproblem (AGB Begriff Vorformuliert 305): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
Spezialfokus § 305 Abs. 1 BGB (AGB-Begriff):
Drei Tatbestandsmerkmale (kumulativ):
(a) Vertragsbedingung: Vertragliche Regelung, die Rechte oder Pflichten der Parteien betrifft.
(b) Für eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert: Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders erforderlich. Faustregel: bei 3+ Verwendungen erfuellt (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch einmalig erstellte Klausel, die mehrfach verwendet werden soll, faellt darunter.
(c) Vom Verwender gestellt: Wer die Klausel inhaltlich vorgibt und in die Verhandlung einbringt. Beweislast: Wer sich auf das Stellen beruft (in der Regel der Kunde im Streitfall).
§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB: Keine AGB sind solche Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" verlangt: ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Verwenders, Moeglichkeit der Einflussnahme, nicht nur "Take-it-or-leave-it".
Verbraucher-Sonderregel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Im Verbrauchervertrag (B2C) gelten die AGB-Regeln auch für einmalig vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Einmalverwendungsklauseln). Achtung: Diese Vorschrift gilt ausschließlich im B2C; im B2B bleibt es bei dem Erfordernis der Vielzahl-Verwendung nach § 305 Abs. 1 BGB. Einmalverwendungsklauseln im reinen B2B-Vertrag sind keine AGB.
Verhandlungs-Indikatoren: Änderungen an der Klausel waehrend Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, abweichende Formulierung gegenueber dem Standardmuster. Reine Auswahl zwischen vorformulierten Optionen reicht nicht.
Praktische Faustregel: Wer einen Vertrag mit "Standard-AGB im Anhang" praesentiert, hat fast immer AGB i.S.d. § 305 BGB. "Mein erster Wurf, der wird angepasst" reicht ebenfalls aus, wenn die Anpassung nur Detailaenderungen betrifft.
§ 305b BGB - Vorrang Individualabrede: Individuelle Vereinbarungen ueberbietsen AGB, auch wenn die AGB widersprechen.
Rechtsfolge: Wenn AGB-Qualifikation verneint, keine §§ 305 ff. BGB Prüfung, Klausel unterliegt nur §§ 138, 242, 134 BGB.
Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Praktische Beweisstrategie
Wer AGB-Qualifikation bejahen will, beweist Mehrfachverwendung (Vertragsmuster, sonstige Verträge). Wer "Individualabrede" geltend macht, beweist konkrete Verhandlung mit Änderung. Reines Anhoeren des Verwenders mit anschliessender unveraenderter Akzeptanz ist KEINE Individualabrede.
Wenn es um Product Counsel Workflow in AGB-Recht-Prüfer geht: prüft Frist, Form, Zuständigkeit, Rechtsweg und Sofortmaßnahmen; liefert eine Fristen- und Risikoampel mit Sofortschritten.