Wenn es um Schadenspauschale 309 in AGB-Recht-Prüfer geht: zerlegt Ergebnis, Frist, Zuständigkeit, Beweislast und Gegenposition; liefert eine Gegenprüfung mit Fehler-, Beweis- und Fristencheck.
SkillScore95Maintained
Automatic
◆Legal & Contracts pack
Last verified 8/13/2026
What it changes
Passed 21 of 22 test cases with the skill, and 20 of 22 without it.
Without skill91%
With skill95%
Checks it passed that the model alone missed
Lists Marktstandard as a required component of the Beleglogik matrix.
Lists Originalklausel as a required component of the Beleglogik matrix.
1 fixed20 passed either way1 still failing0 broke
Pass-rate lift
+5 pp
Tokens
+55%
Agent turns
0%
Response time
+6%
Model gemini-3.6-flashMeasured 8/13/2026v121 of 22 cases passed with skill
Tokens, turns and time describe resource use, not a dollar price.
See it in action
A test case the skill fixed. Same model, same prompt, with and without the skill.
Prompt
Für die rechtliche Begutachtung einer AGB-Klausel über Stornogebühren ('Bei Stornierung bis 14 Tage vor Termin pauschal 50% des Honorars') bitten wir um eine Erfassung der maßgeblichen Analysefaktoren nach der Beleglogik-Systematik. Welche spezifischen Kategorien müssen hierzu zusammengestellt werden?
What was checked, without and with the skill
Checked
Without skill
With skill
Lists Originalklausel as a required component of the Beleglogik matrix.
Missed
Passed
Lists Marktstandard as a required component of the Beleglogik matrix.
Missed
Passed
case-18 · gemini-3.6-flash · 8/13/2026 · answers are capped and redacted
What's inside
The instructions your model reads when the skill loads.
SKILL.md30 linessingle file
Schadenspauschale 309
Fachkern: Schadenspauschale 309
Klauselproblem (Schadenspauschale 309): prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
Beleglogik: Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
Arbeitsprodukt: Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.
Prüfpfad
Normenstand sichern: Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
Anwendungsbereich: AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
Auslegung: kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
Inhaltskontrolle: § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
Spezialfokus Schadenspauschale (§ 309 Nr. 5 BGB):
Beide Tatbestandsmerkmale müssen erfüllt sein: (a) Pauschale übersteigt nicht den nach gewöhnlichem Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden (lit. a), und (b) dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist (lit. b). Fehlt der Nachweisvorbehalt, ist die Klausel allein deshalb unwirksam.
B2B: § 309 Nr. 5 BGB wirkt über § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die Wertung wird im unternehmerischen Verkehr regelmäßig herangezogen (BGH, ständige Rechtsprechung). Der Nachweisvorbehalt ist auch im B2B nahezu zwingend.
Praktiker-Tipp: Häufig in Mahnpauschalen ("EUR 5 pro Mahnung") und Rücklastschriftgebühren (B2C: nur tatsächliche Bankgebühr, nicht Bearbeitungsanteil) anzutreffen. Pauschalen über EUR 2,50 für Mahnungen im Verbrauchergeschäft sind regelmäßig zu hoch.
Abgrenzung: Schadenspauschale (§ 309 Nr. 5 BGB) gleicht Schaden aus; Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB) sanktioniert. Doppelte Pauschalierung beider Funktionen in einer Klausel ist regelmäßig unwirksam.
Rechtsfolge: Vollständige Unwirksamkeit (§ 306 Abs. 1 BGB); keine geltungserhaltende Reduktion. Ersatz: konkreter Schadensnachweis nach §§ 280, 249 BGB.
Verbesserung: mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.
Mustertext (Schadenspauschale mit Nachweisvorbehalt)
Bei Verzug des Kunden mit der Zahlung kann der Anbieter pauschal Mahnkosten in Höhe von EUR [2,50] je Mahnung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens unbenommen.
Quellenanker
Siehe references/QUELLEN.md, references/PRUEFLOGIK.md und references/KLAUSELFAMILIEN.md.